Schutzhelme

Sigeko

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV). Nach § 4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu  veranlassen.
 
Als ausgebildeter Koordinator gemäß der RAB 30 verfügen wir über ausreichende baufachliche-, arbeitsschutzfachliche- und Koordinatorenkenntnisse wie auch über Erfahrungen mit Errichtung, Änderung und Abbruch von Bauvorhaben.
 
Unsere Leistungen:

  • Beratung über die sicherheitstechnischen Belange in der Planungs- und Ausführungsphase
  • Übernahme der notwendigen Vorankündigungen
  • Klären sicherheitsrelevanter Belange zwischen den am Bau Beteiligten
  • Ausarbeiten des SiGePlans mit den anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen / Sicherheitsmaßnahmen
  • laufende Kontrolle der Einhaltung des SiGePlan und Aktualisierung des SiGe-Plans am Baufortschritt
  • Durchführen von Sicherheitsbegehungen
  • Protokollieren der sicherheitsrelevanten Mängel und Hinwirken auf Beseitigung der Mängel